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Die gesetzlichen Krankenversicherungen übernehmen bei einer künstlichen Befruchtung nur die Hälfte der Behandlungskosten und das auch nur, wenn diese Bedingungen von dem Paar mit Kinderwunsch erfüllt werden:
• Sie sind miteinander verheiratet
• Beide dürfen nicht jünger als 25 Jahre sein, die Frau nicht älter als 40 und der Mann nicht älter als 50 Jahre
• Ein Behandlungsplan muss vorliegen, der von der Krankenkasse genehmigt ist.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, beteiligen sich die gesetzlichen Krankenkassen bei den folgenden Behandlungen zu 50 Prozent an den Kosten:
• Insemination (max. 8 Versuche) – Hierbei handelt es sich um die Übertragung des männlichen Samens in den Genitaltrakt der Frau
• Insemination nach hormoneller Stimulation (max. 3 Versuche)
• In-vitro-Fertilisation (max. 3 Versuche) – Bei dieser Methode handelt es sich um die künstliche Befruchtung, bei der Frau und Mann Eizellen bzw. Samen entnommen, diese befruchtet und dann in die Gebärmutter eingesetzt werden.
oder
• ICSI (max. 3 Versuche) – Hierbei wird die Samenzelle des Mannes direkt in das Zytoplasma der weiblichen Eizelle eingespritzt.
Dagegen hat ein Paar aus Baden-Württemberg geklagt. Es sei verfassungswidrig, dass laut Gesetz nur die Hälfte der Kosten übernommen werden, da es sich bei einer ungewollten Kinderlosigkeit um eine Krankheit handle und dieses Gesetz zudem gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Das sahen die Richter anders. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.